Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
4. Sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so gelten die geänderten Bedingungen ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.

II. Angebot - Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BOB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise - Zahlungsbedingungen

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
2. Für Kaufsachen und Dienstleistungen, deren Lieferung bzw. Erbringung mit Einverständnis des Käufers später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, behalten wir uns eine Preisanpassung bis zur Höhe unserer am Versandtag bzw. Leistungstag gültigen Listenpreise vor.
3. Erhöhen sich unsere bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kosten um mehr als 20 %, können wir auch bei fester Preisvereinbarung eine angemessene Preisanpassung verlangen. Wird eine solche nicht bewilligt, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
4. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager Aachen zuzüglich der Versandkosten (Verpackung, Fracht, usw.) sowie der am Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung gültigen Mehrwertsteuer ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl.
5. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Kaufsache auf Rechnung des Käufers zu versichern. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
6. Zahlungen haben rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen.
7. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungs- und Diskontspesen werden berechnet.
8. Der Käufer wird daran mitwirken, dass für ihn jederzeit ein ausreichendes Kreditlimit vorliegt. Dazu gehört unter anderem die Überlassung der erforderlichen Informationen gegenüber unserem Kreditversicherer. Bei nicht ausreichender Kreditlinie wird der Käufer zusätzliche Sicherheiten, wie z.B. Bürgschaften, stellen.
9. Tritt beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
10. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Wir sind bemüht, diese einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Liefern wir nicht nach Ablauf der um angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
3. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. 4. In anderen Fällen ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn wir die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
5. Wenn dem Käufer dadurch, dass wir verbindlich vereinbarte Lieferzeiten schuldhaft nicht eingehalten haben oder in Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche - außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5%, des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. 6. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

V. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf den Käufer über, sobald die zu versendende Kaufsache an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Fertigung oder unser Lager verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten -Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 500/0 übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VII. Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl Zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Nacherfüllung erfolgt am Erfüllungsort nach Ziffer X.l.
3. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 4. Soweit sich nachstehend (Ziffer VII.5 und 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziffer VIIA ausgeschlossen. Von einer "wesentlichen" Vertragspflicht im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Verkäufer vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VIII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII.4 bis 6 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Ziffer VIII.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß VII.6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BOB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Die Regelung gemäß Ziffer VIII.1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit unsererseits. 5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Rückgaberecht

Wird für einzelne Produkte ein Rückgaberecht vereinbart, so ist zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit die Ware schonend zu behandeln sowie vollständig und in einwandfreiem Zustand in der Originalverpackung bis zu dem vereinbarten Termin kostenfrei an uns zurückzugeben. Im Falle der Versendung hat der Käufer die Ware beförderungssicher zu verpacken und auf seine Kosten zu versichern. Die Kosten für Hin- und Rücksendung trägt der Käufer. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung 1. Als Erfüllungsort für Lieferung bzw. Leistung und Zahlung wird Aachen vereinbart. Der Erfüllungsort Aachen gilt auch für die Nacherfüllung.
2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Aachen vereinbart, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
3. Hat der Käufer bei Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Sitz ins Ausland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand Aachen vereinbart, mit der Maßgabe, daß wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetztes und des Uncitral-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht. Fassung vom 01. Juli 2008